Ökologisch handeln, Emissionen mindern, Energieeffizienz verbessern – Das Land Sachsen-Anhalt möchte dazu animieren, die natürlichen Ressourcen zu schonen, Energiekosten einzusparen und das Klima zu schützen. Mit dem Förderprogramm Sachsen-Anhalt RESSOURCE unterstützt das Land deshalb innovative Projekte der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung in den Bereichen Ressourceneffizienz, Umweltschutz und Abfallverwertung.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen kreislauf- und ressourcenwirtschaftlichen Maßnahmen (Sachsen-Anhalt RESSOURCE) RdErl. des MULE vom 08.08.2017 – 36 – 67030, MBl LSA Nr.34 .vom 04.09.2017)
Für Hochschulen gelten darüber hinaus die Grundsätze der Förderung von staatlichen Hochschulen in Sachsen-Anhalt im Rahmen der EFRE-Richtlinien KLIMA II und RESSOURCE in der EU-Förderperiode 2014 – 2020
a) kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
b) Großunternehmen
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige Personen des privaten Rechts sowie Gebietskörperschaften (einschließlich Eigenbetriebe) als Mitantragstellende im Rahmen von Verbund- und Gemeinschaftsprojekten.
Sie gelten als Unternehmen, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben: grundsätzlich als KMU; bei einem Jahreshaushalt größer als 10 Mio. EUR und mehr als 5000 Einwohnern als große Unternehmen
d) Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung als Mitantragstellende im Rahmen von Verbund- und Gemeinschaftsprojekten.
Dies sind Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich), deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden. Sie gelten als Unternehmen, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
e) Staatliche Hochschulen können in Verbundprojekten Mitantragstellende sein.
Gefördert werden Einzel-, Gemeinschafts- oder Verbundprojekte, wobei Einzelprojekte ausschließlich Unternehmen vorbehalten sind, bei Gemeinschaftsprojekten neben einem oder mehreren Unternehmen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und/oder Gebietskörperschaften als Mitantragsteller auftreten können und Verbundprojekte ein Gemeinschaftsprojekt unter zusätzlicher Mitantragstellung einer oder mehrerer Hochschulen darstellen.
Gefördert werden innovative Projekte der Industriellen Forschung oder Experimentellen Entwicklung mit folgenden thematischen Schwerpunkten:
a) Abfallvermeidung mit dem Ziel, Belastungen für die Umwelt und die Ressourcenbasis zu verringern (z.B. durch Substitution von Primärmaterial, Realisierung geschlossener interner und externer Kreisläufe, Vermarktung von Nebenprodukten, Reduktion des Abfalls in Menge und Schadstoffpotenzial)
b) im Bereich des produktintegrierten Umweltschutzes bei mindestens gleichbleibender Produktqualität (z.B. zu Ressourcenschonung und -verbesserung, zur Einsparung von Rohstoffen, zur
Substitution von Eingangsstoffen, zur Verringerung der erzeugten Abfallmenge, zur Rückführung von Rohstoffen in den Wirtschaftskreislauf oder zur Senkung des Schadstoffgehaltes)
c) stoffliche Abfallverwertung (insbesondere zur Wiederverwendung und zum Recycling) sowie zur energetischen Abfallverwertung. Ausgenommen sind Vorhaben der thermischen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlung einschließlich Errichtung und Betrieb von Ersatzbrennstoffkraftwerken sowie Versatzmaßnahmen
d) technische Maßnahmen im Rahmen der Deponieschließung, die sich positiv auf die Nachsorge auswirken, mit Ausnahme von rechtlich vorgegebenen technischen Lösungen der Abdichtung von Deponien
Im Zusammenhang mit den o.g. Fördergegenständen können auch Vorhaben und Modellprojekte gefördert werden, die der Optimierung abfallwirtschaftlicher Entsorgungsstrukturen und regionaler Wertschöpfungsketten dienen.
Förderfähig sind Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Bewilligung bzw. ab dem genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn entstehen, und zwar Personalausgaben, Ausgaben für neue Instrumente und Ausrüstungen, Ausgaben für Auftragsforschung, direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie sonstige Betriebsausgaben. Bei kleinen und mittleren Unternehmen werden auch Ausgaben für projektbegleitende Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen, die zum Marktpreis erworben werden, bezuschusst. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Förderung im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Wissens- und Technologietransfers (RdErl. des MW vom 19.01.2015) nicht möglich ist.
Es gelten folgende Fördersätze:
Unternehmen:
Kleine Unternehmen | Mittlere Unternehmen | Große Unternehmen | |
Industrielle Forschung | 70 % | 60 % | 50 % |
bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, oder | 80 % | 75 % | 65 % |
bei weiterer Verbreitung der Ergebnisse, Auftragsforschung, Musterbau, etc. | 40 % | 40 % | 25 % |
Experimentelle Entwicklung | 45 % | 35 % | 25 % |
bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, oder | 60 % | 50 % | 40 % |
bei weiterer Verbreitung der Ergebnisse, Auftragsforschung, Musterbau, etc. | 40 % | 40 % | 25 % |
projektbegleitende Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen | 80 % | 80 % | - |
Forschungsinstitute im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit:
a) Einrichtungen mit Grundfinanzierung: 80 %
b) Einrichtungen mit Grundfinanzierung: 90 %
Hochschulen im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit: 100%
Gebietskörperschaften: 90 %
Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben und das Vorhaben überwiegend in Sachsen-Anhalt durchführen.
Die Antragstellenden haben entsprechend ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die bei Unternehmen nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden dürfen.
Die am jeweiligen Vorhaben beteiligten Partner müssen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Nutzung der Ergebnisse des Vorhabens erwarten lassen.
Die Realisierung des Vorhabens muss eine nachhaltige Festigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder bei Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung eine Zunahme der anwendungsorientierten Transferkompetenz für die regionale Wirtschaft erwarten lassen.
Der Nachweis der kaufmännischen und der wissenschaftlichen oder technologischen Kompetenz ist zu erbringen, soweit sie der IB nicht z. B. aus vorangegangenen Fördermaßnahmen amtsbekannt sind.
Zur Prüfung des innovativen Gehalts der beabsichtigten Maßnahme ist ein qualifiziertes Gutachten erforderlich. Die IB kann das Gutachten grundsätzlich verlangen oder selbst einholen.
Innovationsberater müssen den Nachweis ihrer spezifischen fachlichen Eignung für die Innovationsberatung und innovationsunterstützende Dienstleistungen erbracht haben (siehe Anlage 2).
Vor Antragstellung ist eine Projektskizze zum geplanten Vorhaben bei der Investitionsbank einzureichen. Innerhalb eines Abstimmungsverfahrens zwischen dem Landesamt für Umweltschutz (LAU) und der Investitionsbank wird über die Förderwürdigkeit des Vorhabens entschieden. Nach Bestätigung erfolgt die Antragseinreichung bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.
Anträge sind rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen kreislauf- und ressourcenwirtschaftlichen Maßnahmen (Sachsen-Anhalt RESSOURCE) RdErl. des MULE vom 08.08.2017 – 36 – 67030, MBl LSA Nr.34 .vom 04.09.2017)
Für Hochschulen gelten darüber hinaus die Grundsätze der Förderung von staatlichen Hochschulen in Sachsen-Anhalt im Rahmen der EFRE-Richtlinien KLIMA II und RESSOURCE in der EU-Förderperiode 2014 – 2020
a) kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
b) Großunternehmen
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige Personen des privaten Rechts sowie Gebietskörperschaften (einschließlich Eigenbetriebe) als Mitantragstellende im Rahmen von Verbund- und Gemeinschaftsprojekten.
Sie gelten als Unternehmen, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben: grundsätzlich als KMU; bei einem Jahreshaushalt größer als 10 Mio. EUR und mehr als 5000 Einwohnern als große Unternehmen
d) Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung als Mitantragstellende im Rahmen von Verbund- und Gemeinschaftsprojekten.
Dies sind Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich), deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden. Sie gelten als Unternehmen, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
e) Staatliche Hochschulen können in Verbundprojekten Mitantragstellende sein.
Gefördert werden Einzel-, Gemeinschafts- oder Verbundprojekte, wobei Einzelprojekte ausschließlich Unternehmen vorbehalten sind, bei Gemeinschaftsprojekten neben einem oder mehreren Unternehmen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und/oder Gebietskörperschaften als Mitantragsteller auftreten können und Verbundprojekte ein Gemeinschaftsprojekt unter zusätzlicher Mitantragstellung einer oder mehrerer Hochschulen darstellen.
Gefördert werden innovative Projekte der Industriellen Forschung oder Experimentellen Entwicklung mit folgenden thematischen Schwerpunkten:
a) Abfallvermeidung mit dem Ziel, Belastungen für die Umwelt und die Ressourcenbasis zu verringern (z.B. durch Substitution von Primärmaterial, Realisierung geschlossener interner und externer Kreisläufe, Vermarktung von Nebenprodukten, Reduktion des Abfalls in Menge und Schadstoffpotenzial)
b) im Bereich des produktintegrierten Umweltschutzes bei mindestens gleichbleibender Produktqualität (z.B. zu Ressourcenschonung und -verbesserung, zur Einsparung von Rohstoffen, zur
Substitution von Eingangsstoffen, zur Verringerung der erzeugten Abfallmenge, zur Rückführung von Rohstoffen in den Wirtschaftskreislauf oder zur Senkung des Schadstoffgehaltes)
c) stoffliche Abfallverwertung (insbesondere zur Wiederverwendung und zum Recycling) sowie zur energetischen Abfallverwertung. Ausgenommen sind Vorhaben der thermischen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlung einschließlich Errichtung und Betrieb von Ersatzbrennstoffkraftwerken sowie Versatzmaßnahmen
d) technische Maßnahmen im Rahmen der Deponieschließung, die sich positiv auf die Nachsorge auswirken, mit Ausnahme von rechtlich vorgegebenen technischen Lösungen der Abdichtung von Deponien
Im Zusammenhang mit den o.g. Fördergegenständen können auch Vorhaben und Modellprojekte gefördert werden, die der Optimierung abfallwirtschaftlicher Entsorgungsstrukturen und regionaler Wertschöpfungsketten dienen.
Förderfähig sind Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Bewilligung bzw. ab dem genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn entstehen, und zwar Personalausgaben, Ausgaben für neue Instrumente und Ausrüstungen, Ausgaben für Auftragsforschung, direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie sonstige Betriebsausgaben. Bei kleinen und mittleren Unternehmen werden auch Ausgaben für projektbegleitende Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen, die zum Marktpreis erworben werden, bezuschusst. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Förderung im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Wissens- und Technologietransfers (RdErl. des MW vom 19.01.2015) nicht möglich ist.
Es gelten folgende Fördersätze:
Unternehmen:
Kleine Unternehmen | Mittlere Unternehmen | Große Unternehmen | |
Industrielle Forschung | 70 % | 60 % | 50 % |
bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, oder | 80 % | 75 % | 65 % |
bei weiterer Verbreitung der Ergebnisse, Auftragsforschung, Musterbau, etc. | 40 % | 40 % | 25 % |
Experimentelle Entwicklung | 45 % | 35 % | 25 % |
bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, oder | 60 % | 50 % | 40 % |
bei weiterer Verbreitung der Ergebnisse, Auftragsforschung, Musterbau, etc. | 40 % | 40 % | 25 % |
projektbegleitende Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen | 80 % | 80 % | - |
Forschungsinstitute im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit:
a) Einrichtungen mit Grundfinanzierung: 80 %
b) Einrichtungen mit Grundfinanzierung: 90 %
Hochschulen im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit: 100%
Gebietskörperschaften: 90 %
Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben und das Vorhaben überwiegend in Sachsen-Anhalt durchführen.
Die Antragstellenden haben entsprechend ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die bei Unternehmen nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden dürfen.
Die am jeweiligen Vorhaben beteiligten Partner müssen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Nutzung der Ergebnisse des Vorhabens erwarten lassen.
Die Realisierung des Vorhabens muss eine nachhaltige Festigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder bei Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung eine Zunahme der anwendungsorientierten Transferkompetenz für die regionale Wirtschaft erwarten lassen.
Der Nachweis der kaufmännischen und der wissenschaftlichen oder technologischen Kompetenz ist zu erbringen, soweit sie der IB nicht z. B. aus vorangegangenen Fördermaßnahmen amtsbekannt sind.
Zur Prüfung des innovativen Gehalts der beabsichtigten Maßnahme ist ein qualifiziertes Gutachten erforderlich. Die IB kann das Gutachten grundsätzlich verlangen oder selbst einholen.
Innovationsberater müssen den Nachweis ihrer spezifischen fachlichen Eignung für die Innovationsberatung und innovationsunterstützende Dienstleistungen erbracht haben (siehe Anlage 2).
Vor Antragstellung ist eine Projektskizze zum geplanten Vorhaben bei der Investitionsbank einzureichen. Innerhalb eines Abstimmungsverfahrens zwischen dem Landesamt für Umweltschutz (LAU) und der Investitionsbank wird über die Förderwürdigkeit des Vorhabens entschieden. Nach Bestätigung erfolgt die Antragseinreichung bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.
Anträge sind rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens einzureichen.