1. Allgemeines
Die Investitionsbank übernimmt im Auftrag des Landes nach Maßgabe dieser Vergabegrundsätze Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie Gartenbaubetriebe. Ziel der Förderung ist die Erhaltung und Weiterentwicklung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger Strukturen der sachsen-anhaltischen Land- und Forstwirtschaft.
2. Wer kann Anträge stellen?
Träger von Investitionen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden sowie an bisher nicht wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden, die zu Wohnraum umgenutzt werden. Es werden Maßnahmen an Gebäuden in Sachsen-Anhalt gefördert. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Darlehen besteht nicht.
3. Was wird verbürgt?
Bürgschaften werden in der Regel übernommen für:
- 3.1 Kredite zur Finanzierung von Investitionen,
- 3.2 für Umschuldungen und Anschlussfinanzie-rungen sowie
- 3.3 für Betriebsmitteldarlehen.
Eine Kopplung der Bürgschaft mit den Produkten der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist ausdrücklich erwünscht
4. Was wird nicht verbürgt?
Bürgschaften werden nicht gewährt für
- 4.1 Kredite an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition der EU-Kommission nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-
strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EU Nr. C 244 vom 01.10. 2004, S. 2) in der jeweils aktuellen Fassung. - 4.2 für Investitionen, die im Rahmen der Richt-linie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung gefördert werden.
- 4.3 für bestehende Kredite.
5. Bürgschaftsvoraussetzungen
- 5.1 Bürgschaften werden nur gegenüber Kreditinstituten übernommen.
- 5.2 Bürgschaften können ab einem Mindestbetrag von 16.000 Euro übernommen werden. Die maximale Bürgschaftshöhe beträgt 750.000 Euro.
- 5.3 Die zu verbürgenden Kredite sind banküblich zu besichern.
- 5.4 Die Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers in Bezug auf den zu verbürgenden Kredit muss auf Dauer gesichert erscheinen. Soweit der zu verbürgende Kredit Bestandteil eines
finanzierten Gesamtvorhabens ist, muss die Kapitaldienstfähigkeit auch für die hierfür bestehenden Kredite gesichert erscheinen. Der Kreditnehmer muss finanziell und persönlich
kreditwürdig sein. - 5.5 Kreditverträge gemäß den Ziffern 3.1 und 3.3 sowie Umschuldungsverträge nach Ziffer 3.2 dürfen nicht vor Bewilligung der Bürgschaft verbindlich geschlossen werden.
6. Art, Umfang, Laufzeit und Wirksamwerden der Bürgschaft
- 6.1 Bürgschaften werden als modifizierte Ausfallbürgschaften und Höchstbetragsbürgschaften bis zu 80 % des Kreditbetrages übernommen.
- 6.2 Der Selbstbehalt des Kreditgebers (Hausbank) beträgt mindestens 20 %, er darf nicht gesondert oder vorrangig besichert oder auf Dritte übertragen werden.
- 6.3 Die Laufzeit der Bürgschaft nach den Ziffern 3.1 und 3.2 darf, unabhängig von einer gegebenenfalls längeren Kreditlaufzeit, 20 Jahre, beginnend mit dem 1. Januar, der auf den
Tag der Aushändigung der Bürgschaftsurkunde folgt, nicht überschreiten. - 6.4 Die Laufzeit der Bürgschaft nach Ziffer 3.3 darf, unabhängig von einer gegebenenfalls längeren Kreditlaufzeit, 10 Jahre, beginnend mit dem 1. Januar, der auf den Tag der
Aushändigung der Bürgschaftsurkunde folgt, nicht überschreiten. - 6.5 Das Wirksamwerden der Übernahme einer Bürgschaft nach den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 ist in den Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (Anlage ABB) geregelt.
- 6.6 Die Regelungen nach Ziffer 1.1 der Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (Anlage ABB) finden für Bürgschaften nach Ziffer 3.3 keine Anwendung.
7. Antragsverfahren
- 7.1 Anträge auf Übernahme einer Bürgschaft sind vom Kreditnehmer und einem Kreditgeber seiner Wahl (Hausbank) auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck zu stellen.
- 7.2 Die Hausbank leitet den Bürgschaftsantrag mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg weiter.
Dem Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beizufügen. - 7.3 Die Investitionsbank ist berechtigt, Stellungnahmen der Hausbank oder anderer Stellen für die Beurteilung des Kreditnehmers und seines Bürgschaftsantrages einzuholen.
- 7.4 Die Entscheidung über den Bürgschaftsantrag wird der Hausbank mitgeteilt. Bei Übernahme der Bürgschaft schließt die Investitionsbank mit der Hausbank und dem
Kreditnehmer einen schriftlichen Bürgschaftsvertrag (Bürgschaftsurkunde). Zum wesentlichen Inhalt der Bürgschaftsurkunde gehören die Allgemeinen Bedingungen für den
Bürgschaftsvertrag (siehe Anlage ABB). - 7.5 Die Hausbank und der Kreditnehmer haben der Investitionsbank ab Antragstellung eintretende/ bekannt werdende wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Kreditnehmers oder Mithaftender unverzüglich mitzuteilen. Sofern die Mitteilung erst nach Aushändigung der Bürgschaftsurkunde erfolgt, ist die
Investitionsbank berechtigt, von ihrer Bürgschaftsübernahme zurückzutreten. - 7.6 Für einen verbürgten Kredit ist ein schriftlicher Kreditvertrag abzuschließen. Die Formulierung des Kreditvertrages bleibt dem Kreditgeber überlassen, der die Verantwortung für
die Ordnungsgemäßheit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages trägt.
Aus den Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (siehe Anlage ABB) ergeben sich für den Kreditgeber jedoch Pflichten bei der Kreditgewährung,
Sicherheitenbestellung und Sicherheitenverwaltung, die der Kreditgeber in Eigenverantwortung im Kreditvertrag und in den Sicherheitenverträgen vereinbaren bzw.
berücksichtigen muss.
8. Kosten
- 8.1 Für die Bearbeitung und Prüfung des Bürgschaftsantrages und für die Übernahme einer Bürgschaft werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen Gebühren erhoben, die
vom Kreditnehmer und vom Kreditgeber gesamtschuldnerisch geschuldet sind und im Innenverhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer vom Kreditnehmer zu tragen sind. - 8.2 Für die Bearbeitung eines Antrages auf Übernahme einer Bürgschaft erhält die Investitionsbank eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,5 % des Bürgschaftsbetrages,
mindestens jedoch 500 Euro. Im Falle von Umschuldungen von bereits durch die Investitionsbank verbürgten Krediten bei gleichzeitigem Kreditgeberwechsel wird für die
Bearbeitung des Antrages eine Gebühr in Höhe von 1,0 % des Bürgschaftsbetrages, mindestens jedoch 200 Euro, erhoben. Die Gebühren werden mit Zugang der Mitteilung nach
Ziffer 7.4 Satz 1 fällig und beim Kreditgeber eingezogen. Es wird unterstellt, dass die Mitteilung am dritten Tag nach Ausfertigung im Hause der IB beim Kreditgeber per Post
zugeht. Wird der Bürgschaftsantrag zurückgezogen, bevor die Mitteilung gemäß Ziffer 7.4 Satz 1 zugegangen ist, kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr, mindestens 65
Euro höchstens jedoch 200 Euro gefordert werden. - 8.3 Für die Zeit ab Erstellung der Bürgschaftsurkunde durch die Investitionsbank über die Übernahme einer Bürgschaft sind bis zum Ende des Jahres, indem die Bürgschaft
zurückgeben oder Inanspruch genommen wird, als laufende Betreuungsgebühr bis zu einem Betrag von 100.000 Euro mindestens 3,0 % jährlich und ab einem Betrag von
100.001 Euro mindestens 1,5 % jährlich des ausstehenden Bürgschaftsbetrages zu zahlen. Die Bürgschaft wird grundsätzlich beihilfefrei gewährt, so dass im Einzelfall ggf. eine
höhere Gebühr auf der Basis der von der EU-Kommission vorgegebenen sog. Safe-Harbour-Prämien (vgl. Mitteilung der EU-Kommission über die Anwendung der Artikel 87
und 88 des EGVertrages auf staatliche Beihilfen n Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (2008/C 155/02)) erforderlich sein kann. Die laufende
Betreuungsgebühr wird im Jahr der Bürgschaftsübernahme am Monatsultimo des zweiten auf die Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages durch die IB folgenden Monats und
in allen darauf folgenden Jahren jährlich im Voraus jeweils zum 31.01. eines Kalenderjahres bei dem Kreditgeber eingezogen, unabhängig von der Bestandskraft der Bürgschaft
für den Rest des lfd. Jahres. - 8.4 Für die Bearbeitung einer vom Kreditgeber nach den Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (Anlage ABB) einzuholenden (schriftlichen) Zustimmung der
Investitionsbank ist die Investitionsbank berechtigt, beim Kreditgeber eine Gebühr nach Aufwand, höchstens 360 Euro zu erheben. Die Erhebung von Gebühren nach Ziffer 8.2
oder 8.3 bleibt hiervon unberührt. - 8.5 Die Investitionsbank behält sich vor, bei Änderungen der Bürgschaftsvereinbarungen und im Rahmen der Betreuung der Bürgschaftsverhältnisse in Fällen mit besonderem
Bearbeitungsaufwand zusätzliche, angemessene Bearbeitungsgebühren zu erheben. - 8.6 Die Gebühren werden beim Kreditgeber im Lastschriftverfahren eingezogen.